Dichtigkeitsprüfung - DIN EN 1610


Für die Dichtheitsprüfung gilt die DIN EN 1610, einen Auszug aus dieser Norm mit den relevanten Teilen können Sie hier nachlesen:

13 Verfahren und Anforderungen für die Prüfung von Freispiegelleitungen

13.1 Allgemeines

Die Prüfung auf Dichtheit von Rohrleitungen, Schächten und Inspektionsöffnungen ist entweder mit Luft (Verfahren "L ") oder mit Wasser (Verfahren "WO) wie in Bild 6 und Bild 7 dargestellt, durchzuführen. Die getrennte Prüfung von Rohren und Formstücken, Schächten und Inspektionsöffnungen, z. B. Rohre mit Luft und Schächte mit Wasser, darf erfolgen. Im Falle von Verfahren L ist die Anzahl der Korrekturmaßnahmen und Wiederholungsprüfungen bei Versagen unbegrenzt. Im Falle einmaligen oder wiederholten Nichtbestehens der Prüfung mit Luft ist der Übergang zur Prüfung mit Wasser zulässig, und das Ergebnis der Prüfung mit Wasser ist dann allein entscheidend.

Steht während der Prüfung der Grundwasserspiegel oberhalb des Rohrscheitels an, darf eine Infiltrationsprüfung mit fallbezogenen Vorgaben durchgeführt werden.

Eine Vorprüfung kann vor Einbringen der Seitenverfüllung durchgeführtwerden. Für die Abnahmeprüfung ist die Rohrleitung nach Verfüllen und Entfemen des Verbaus (Pölzung) zu prüfen; die Wahl der Prüfung mit Luft oder Wasser darf durch den Auftraggeber bestimmt werden.

13.2 Prüfung mit Luft (Verfahren „L“)

Die Prüfzeiten für Rohrleitungen ohne Schächte und Inspektionsöffnungen ist unter Berücksichtigung von Rohrdurchmessern und Prüfverfahren (LA,LB,LC,LD) aus Tabelle 3 zu entnehmen. Das Prüfverfahren sollte durch den Auftraggeber bestimmt werden. Geeignete luftdichte Verschlüsse sind zu verwenden, um Meßfehler infolge der Prüfapparatur auszuschießen. Besondere Vorsicht ist aus Sicherheitsgründen während der Prüfung an großen DN erforderlich. Die Prüfung von Schächten und Inspektionsöffnungen mit Luft ist in der Praxis schwierig durchzuführen.

ANMERKUNG 1: Bis ausreichende Erfahrungen zur Prüfung von Schächten und Inspektionsöffnungen mit Luft vorliegen, wird vorgeschlagen, Prüfzeiten zu verwenden, die halb so lang sind, wie die für Rohrleitungen gleicher Durchmesser.

Ein Anfangsdruck, der den erforderlichen Prüfdruck Po um etwa 10% überschreitet, ist zuerst für etwa 5 Min aufrecht zu erhalten. Der Druck fürΔp ist dann nach dem in Tabelle 3 für die Verfahren LA, LB, LC oder LD enthaltenen Prüfdruck ein zustellen. Falls der nach der Prüfzeit gemessene Druckabfall Δp geringer ist als der in Tabelle 3 angegebene Wert, entspricht die Rohrleitung den Anforderungen.

ANMERKUNG 2: Prüfanforderungen für die Luftprüfung mit negativem Druck sind in dieser Europäischen Norm nicht enthalten, da zur Zeit noch keine ausreichenden Erfahrungen mit diesem Verfahren vorliegen.

Die zur Messung des Druckabfalls eingesetzten Geräte müssen die Messung mit einer Fehlergrenze von 10 % Δp sicherstellen. Für die Messung der Prüfzeit beträgt die lergrenze 5 s.

13.3 Prüfung mit Wasser (Verfahren "W")

13.3.1 Prüfdruck

Der Prüfdruck ist der sich aus der Füllung des Prüfabschnittes bis zum Geländeniveau des, je nach Vorgabe, stromaufwärts oder stromabwärts gelegenen Schachts ergebende Druck von höchstens 50 kPa und mindestens

10 kPa, gemessen am Rohrscheitel.

Höhere Prüfdrücke können für Rohrleitungen, die ausgelegt sind, um unter ständigem oder vorübergehendem Überdruck betrieben zu werden, vorgegeben werden (siehe prEN 805).

13.3.2 Vorbereitungszeit

Nach Füllung von Rohrleitungen und/oder Schacht und Erreichen des erforderlichen Prüfdrucks, kann eine Vorbereitungszeit erforderlich sein.

ANMERKUNG: Üblicherweise ist 1 h ausreichend. Eine längere Zeit kann z. B. aufgrund trockener Klimabedingungen im Falle von Betonrohren erforderlich sein.

13.3.3 Prüfdauer

Die Prüfdauer muß (30 +- 1) min, betragen.

13.3.4 Prüfungsanforderungen

Der Druck ist innerhalb 1 kPa des nach 13.3.1 festgelegten Prüfdrucks durch Auffüllen mit Wasser aufrecht zu erhalten. Das gesamte Wasservolumen, das zum Erreichen dieser Anforderung während der Prüfung zugefügt wurde, sowie die jeweilige Druckhöhe am erforderlichen Prüfdruck sind zu messen und aufzuzeichnen. Die Prüfungsanforderung ist erfüllt, wenn das Volumen des zugefügten Wassers nicht größer ist, als:

0,15 l/m² in 30.min für Rohrleitungen;

0,20 l/m² in 30 min für Rohrleitungen einschließlich Schächte;

0,40 l/m² in 30 min für Schächte und Inspektionsöffnungen.

ANMERKUNG: m² beschreibt die benetzte innere Oberfläche.

13.4 Prüfung einzelner Verbindungen

Falls nicht anders angegeben, kann die Prüfung einzelner Verbindungen anstatt der Prüfung der gesamten Rohrleitung, üblicherweise > DN 1000, anerkannt werden. Für die Prüfung von einzelnen Rohrverbindungen ist die Oberfläche für die Prüfung 'W' entsprechend der Oberfläche eines 1 m langen Rohrabschnitts zu wählen, falls nicht anders gefordert. Die Prüfungsanforderungen entsprechen denen nach 13.3.4 mit einem Prüfdruck von 50 kPa am Rohrscheitel.

Die Bedingungen für Prüfung „L“ entsprechen den Grundsätzen in 13.2 und sind im Einzelfall festzulegen.

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