Abscheider nach DIN 1999


Leichtflüssigkeitsabscheider - Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen
Bei der Entsorgung von mineralölhaltigem Abwasser wird Grundsätzlich zwischen Direkt- und Indirekteinleitern unterschieden, wobei dies i.d.R. von der örtlichen Entwässerungssituation abhängig ist. Ein Direkteinleiter leitet das in seinem Betrieb anfallende Abwasser unmittelbar in ein öffentliches Gewässer ein, ohne das eine weitere Behandlung durch eine kommunale Kläranlage erfolgt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Direkteinleitung von Abwasser sind im § 7a WHG festgelegt. Bei der indirekten Einleitung von Abwasser wird dieses über das öffentliche Kanalnetz zur Weiterbehandlung in einer kommunalen Kläranlage geleitet. Die Anforderungen an die indirekte Einleitung von Abwasser sind ebenfalls durch § 7a WHG, aber auch durch die Indirekteinleiterverordnungen der Länder, sowie den kommunalen Abwassersatzungen geregelt.

Gesetze auf Bundesebene
Das WHG bildet die bundesweit wichtigste gesetzliche Grundlage zum Schutz der Gewässer. In § 7a WHG sind grundlegend die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser festgelegt. “Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.“ Der Stand der Technik ist in der Abwasserverordnung (AbwV) für diverse Herkunftsbereiche festgelegt, wobei der Anhang 49 der AbwV die Anforderungen an mineralölhaltiges Abwasser beschreibt. “Stand der Technik im Sinne dieser Vorschrift ist der Entwicklungsstand verfügbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen zur bestmöglichen Begrenzung von Emissionen gefährlicher Stoffe im Abwasser, ohne daß dadurch die Umwelt in anderer Weise schädlicher beeinträchtigt wird. “

Die AbwV, wie auch § 7a WHG richtet sich unmittelbar an Direkteinleiter von Abwasser und mittelbar, in Verbindung mit den Wassergesetzen der Länder sowie den jeweiligen Indirekteinleiterverordnungen, auch an Indirekteinleiter.

Gesetze auf Länderebene
Die allgemeinen Anforderungen des WHG werden in den jeweiligen Landeswassergesetzen (LWG) näher spezifiziert. In Nordrhein-Westfalen wird das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) gemäß § 59 LWG dazu ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnungen Anforderungen an die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen (§ 7a Abs. 1 und 3 WHG) in öffentliche Abwasseranlagen zu stellen.

In dieser Indirekteinleitergenehmigung (VGS) sind u.a. nachfolgende Regelungen getroffen worden:

  • Genehmigung / Untersagung von Indirekteinleitung
  • Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
  • Anzeigepflicht von Indirekteinleitungen

Die Genehmigung ist i.d.R. an Nebenbestimmung gebunden, anhand derer die Anforderungen nach dem Stand der Technik umzusetzen sind. Wenn allerdings der Abwasseranfall bei einer Menge < 1 m3 pro Tag liegt, wird gemäß derVerordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, kurz Abwasserverordnung (AbwV), keine Anforderung an kohlen-wasserstoffhaltiges Abwasser mit einer Konzentration bis 20 mg / l gestellt, wobei kommunale Abweichungen möglich sind.

Gesetze auf kommunaler Ebene
Grundsätzlich unterliegen sowohl genehmigungspflichtige, als auch genehmigungsfreie indirekteinleitende Anlagen der örtliche Entwässerungssatzung. Die dort festgelegten Grenzwerte und Maßnahmen beziehen sich i.d.R. auf das durch die Abwassertechnische Vereinigung (ATV) erstellte Arbeitsblatt ATV – A 115.

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