Gesetzliche Grundlagen Bei der Entsorgung von mineralölhaltigem Abwasser wird Grundsätzlich zwischen Direkt- und Indirekteinleitern unterschieden, wobei dies i.d.R. von der örtlichen Entwässerungssituation abhängig ist. Ein Direkteinleiter leitet das in seinem Betrieb anfallende Abwasser unmittelbar in ein öffentliches Gewässer ein, ohne das eine weitere Behandlung durch eine kommunale Kläranlage erfolgt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Direkteinleitung von Abwasser sind im § 7a WHG festgelegt. Bei der indirekten Einleitung von Abwasser wird dieses über das öffentliche Kanalnetz zur Weiterbehandlung in einer kommunalen Kläranlage geleitet. Die Anforderungen an die indirekte Einleitung von Abwasser sind ebenfalls durch § 7a WHG, aber auch durch die Indirekteinleiterverordnungen der Länder, sowie den kommunalen Abwassersatzungen geregelt. |
Gesetze auf Bundesebene Die AbwV, wie auch § 7a WHG richtet sich unmittelbar an Direkteinleiter von Abwasser und mittelbar, in Verbindung mit den Wassergesetzen der Länder sowie den jeweiligen Indirekteinleiterverordnungen, auch an Indirekteinleiter. |
Gesetze auf Länderebene In dieser Indirekteinleitergenehmigung (VGS) sind u.a. nachfolgende Regelungen getroffen worden:
Die Genehmigung ist i.d.R. an Nebenbestimmung gebunden, anhand derer die Anforderungen nach dem Stand der Technik umzusetzen sind. Wenn allerdings der Abwasseranfall bei einer Menge < 1 m3 pro Tag liegt, wird gemäß derVerordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, kurz Abwasserverordnung (AbwV), keine Anforderung an kohlen-wasserstoffhaltiges Abwasser mit einer Konzentration bis 20 mg / l gestellt, wobei kommunale Abweichungen möglich sind. |
Gesetze auf kommunaler Ebene Grundsätzlich unterliegen sowohl genehmigungspflichtige, als auch genehmigungsfreie indirekteinleitende Anlagen der örtliche Entwässerungssatzung. Die dort festgelegten Grenzwerte und Maßnahmen beziehen sich i.d.R. auf das durch die Abwassertechnische Vereinigung (ATV) erstellte Arbeitsblatt ATV – A 115. |
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